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LH Kompatscher zu Nahversorgung: Südtiroler Weg fortsetzen
Landeshauptmann Kompatscher betonte, dass diese Förderung eine der beiden Stoßrichtungen darstelle, mit denen die Landesregierung die flächendeckende Nahversorgung auf lange Sicht sichern wolle: "Südtirol gehört europaweit zu jenen Ländern, in denen das ‚Leben im Dorf’ noch gut funktioniert. In den vergangenen Jahren sind jedoch auch in Südtirol die Zeichen des globalen Strukturwandels sichtbar geworden, der insbesondere den kleinstrukturierten Einzelhandel, also die Nahversorgung im engeren Sinn, stark unter Druck setzt. Deshalb arbeiten wir auf der einen Seite daran, die jahrzehntelang in Südtirol erfolgreich praktizierte Handelspolitik fortzusetzen und streben eine Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut an, um auf diese Weise auf lange Sicht abgesichert zu sein. Abgesehen von dieser übergeordneten Grundausrichtung für unsere gewachsenen Handelsstrukturen haben wir festgestellt, dass die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Gebrauchs in kleinen und entlegenen Ortschaften in Gefahr ist. Genau aus diesem Grund hat die Landesregierung im vergangenen Jahr die Förderung von kleinen Nahversorgungsbetrieben beschlossen, damit die Grundversorgung aufrecht bleibt", führte Kompatscher aus.
Mit der neuen Förderung werden Nahversorgungsbetriebe unterstützt. Darunter sind Handelsbetriebe zu verstehen, die in ländlichen Gebieten den Detailhandel mit einer großen Auswahl an Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs betreiben. Die Wirtschaftsabteilung des Landes hat nach den Erfahrungen des ersten Förderjahres die Kriterien nun geringfügig angepasst. Diese sehen vor, dass Läden die Mittel beanspruchen können, wenn sie in Ortschaften mit mindestens 150 Einwohnern angesiedelt und mindestens 2,5 Km vom nächsten Handelsbetrieb mit einem angemessenen Lebensmittelangebot entfernt sind. Weitere grundsätzliche Voraussetzungen sind ein durchschnittlicher jährlicher Mehrwertsteuerumsatz der letzten drei Jahre von weniger als 400.000 Euro, höchstens drei Vollzeitbeschäftigte, höchstens 150 Quadratmeter Verkaufsfläche und tägliche Öffnungszeiten von mindestens drei Stunden an sechs Wochentagen. Förderansuchen für die Eröffnung von Dorfläden können an zwei Terminen im Jahr, nämlich zum 31. Mai oder zum 30. September eingereicht werden, Ansuchen für die Aufrechterhaltung des Geschäfts bis zum 31. Mai 2015.