Zahlungen der Verwaltung

Indikator zum Zahlungsverhalten der Verwaltung
Die Agentur hält den gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsstandard von 30 Tagen ein.

Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35 vom 8. April 2013
Das Gesetzesdekret Nr. 35/2013, mit Änderungen in das Gesetz vom 6. Juni 2013, Nr. 64 umgewandelt, enthält Bestimmungen betreffend die Zahlung von Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung.

Die Landesmobilitätsagentur hat keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember 2013 fälligen Verbindlichkeiten und unterliegt folglich nicht den Obliegenheiten gemäß Artikel 6, Absatz 3 (Zahlungsplan) und Artikel 6, Absatz 9 (Mitteilung der Gläubiger).

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